OekoHuman e. V. Satzung
– Stand der Satzung
12. Dezember 2018:
in der ersten Form von der Gründungsversammlung (5. Juli 2012) beschlossen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
OekoHuman e.V.
und hat seinen Sitz in Altenkirchen
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim Registernummer VerR 431105 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der OekoHuman e. V. verfolgt auf freiheitlich-demokratischer Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Forschung und Förderung von Bildung und Erziehung
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein insbesondere Forschungs-Aufträge vergibt und Konferenzen, Fachtagungen, Vortragsabende und Publikationen für seine Mitglieder und die Allgemeinheit durchführt und veröffentlicht. Inhaltliche Schwerpunkte der Bildungsarbeit sollen die Voraussetzungen und Befähigungen für ein ökologisch und ökonomisch gesundes und nachhaltiges Leben bei fairer Behandlung aller sein.
Im Vordergrund steht dabei die Vermittlung ökonomischer und ökologischer Zusammenhänge in einer globalisierten Weltwirtschaft.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt der OekoHuman e. V. seine ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland ein. Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und ihrer Programme.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.
§ 3 Vereinsmitglieder
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Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen in der Regel an der Mitglieder-Versammlung aktiv bzw. passiv teil und üben ihr Stimmrecht aktiv bzw. passiv aus und zahlen einen durch die Mitglieder-Versammlung festgelegten
jährlichen Beitrag.
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Dieser kann unbegründet abgelehnt werden.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, es besteht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich fehlende Aktivität, insbesondere in der Mitglieder-Versammlung, der jährliche Beitrag, wurde auch nach 2. Mahnung nicht bezahlt, Äußerungen oder (und) Aktivitäten, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen, Verrat von Vereinsgeheimnissen aller Art. Das Mitglied ist vor dem Beschluß zu hören.
Die ordentlichen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder können ihre Mitgliedschaftsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, wenn der Vorstand der Vollmachtserteilung mittels Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde zustimmt.
Fördermitglieder
Fördermitglieder können juristische Personen sowie natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Die Fördermitgliedschaft wird durch einfachen schriftlichen Antrag erlangt.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie unterstützen den Verein durch einen jährlichen Beitrag dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Fördermitglieder sind in besonderem Maße Ziel der Bildung und Beratung des Vereins.
Die Fördermitgliedschaft endet durch Erlangen der ordentlichen Mitgliedschaft, Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, es besteht keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen. Bezüglich des Ausschlusses von Fördermitgliedern gelten die gleichen Bedingungen wie bei ordentlichen Mitgliedern.
§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel
Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und durch Spenden aufgebracht werden.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sollte nach Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt werden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. Er besteht in jedem Fall aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, optional können bis zu 9 stimmberechtigte Beisitzer gewählt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils über die zu wählende Zahl der Beisitzer.
Der Vorsitzende führt alle Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
Dem Vorstand obliegt die alleinige Geschäftsführung mit einem unlimitierten Volumen
zu Lasten des Vereins. Im Innenverhältnis hat er sich der Mitgliederversammlung
zu verantworten. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder im Falle seiner Verhinderung beide Stellvertreter gemeinsam. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich real oder fernmündlich auf Einladung des Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Werktagen. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen soweit nicht anders geregelt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann nachgeordnete Untergliederungen des Vereins wie etwa einen Beirat schaffen und über das Procedere der personellen Besetzung entscheiden. Ist die Existenz dieser Untergliederungen von Dauer, kann die Mitgliederversammlung darüber beschließen, ob sie in die Satzung aufgenommen werden.
Der Vorstand kann Teilaufgaben der Geschäftsführung auf Nichtvorstandsmitglieder delegieren, die weder gewählt noch Vereinsmitglieder sein müssen, z.B. Unternehmensberatungsfirmen, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.
Der Vorstand ist gehalten, dem OekoHuman e. V. eine Geschäftsordnung zu geben. In ihr soll unter anderem festgelegt werden, welche Geschäfte eingesetzte Personen wie beispielsweise ein Geschäftsführer im Namen des Vereins ohne Beschluß des Vorstands tätigen dürfen und welche organisatorische Struktur für die Vereinsarbeit genutzt wird.
Der Vorsitzende sowie Positionen wie des Geschäftsführers können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beratung und Beschlussfassung über Satzung und Arbeitsrichtlinien,
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands,
Beschlussfassung über die ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben,
Zustimmung zu Geschäften des Vereins, die der Form der notariellen Beurkundung bedürfen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den ordentlichen Vorstand einberufen. Sie soll mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung erfolgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist in dringenden Fällen auf 14 Tage gekürzt werden. Alternativ kann die Einladung mit gleicher Frist auch per E-Mail an alle ordentlichen Mitglieder erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann außer am Ort am Sitz des Vereins auch an anderem Ort im Gebiet der BRD stattfinden. Der Vorstand besitzt insoweit ein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des Versammlungsortes.
Die Mitgliederversammlung wird einberufen:
in den durch diese Satzung bestimmten Fällen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies mittels eingeschrieben Briefes spätestens 14 Tage vor dem geplanten Versammlungstermin
§ 8 Entscheidungen Mitgliederversammlung
Entscheidungen der Mitgliederversammlung kommen durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer Wahl zustande und werden mit der Protokollierung durch den Schriftführer wirksam. Es werden schriftlich festgehalten:
Ort, Tag und Stunde der Versammlung
Name des Protokollführers
Name des Versammlungsleiters
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Art der Abstimmung Angabe der gestellten Anträge
Abstimmungsergebnis Bei Wahlen:
genaue Personalien des Gewählten und die vollständige Anschrift
Angaben über die Annahme der Wahl
Unterschrift des Protokollführers.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Mitglieder des Vereins haben sich bei den Abstimmungen in den entsprechenden Gremien der Stimme zu enthalten, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht oder weil sie anderweitig Interessen hinsichtlich des Gegenstandes der Beschlussfassung wahrnehmen. In der Mitgliederversammlung haben Förder- und Ehrenmitglieder ein Anhörungsrecht.
Jedes ordentliches Mitglied hat eine Stimme.
§ 9 Änderung Satzung
Änderungen dieser Satzung können nur von mindestens zwei Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, dringliche Änderungen der Satzung wegen Behördenauflagen oder Beanstandungen vorläufig vorzunehmen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen; sie sind außer Kraft zu setzen, wenn die Mitgliederversammlung es verlangt.
Änderungen des Vereinszwecks können nur einstimmig von den bei der Abstimmung anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
§ 10 Ehrenmitglieder, Fördermitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung natürliche und juristische Personen ernannt werden. Hierbei sollen insbesondere Personen berücksichtigt werden, die sich Verdienste bei der Durchsetzung der Vereinsziele erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Fördermitglieder, sind jedoch vom Beitrag befreit.
§ 11 Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen.
Der Jahresabschluß ist von einem Sachverständigen bis Ende des dritten Quartals des neuen Geschäftsjahres zu prüfen.
§ 12 Sonstiges
Sollten Teile dieser Satzung nichtig sein oder werden, ob aus tatsächlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen, so hat das auf die Geltung des
Satzungsrestes keinen Einfluß.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Der Vorstand darf die Satzung ergänzen und konkretisieren, solange es sich um keine Satzungsänderung handelt, z.B. Durchführungsbestimmungen, Geschäfts- und Benutzerordnungen erlassen, einen Schiedsvertrag einbringen usw. Dazu ist keine Registereintragung erforderlich.