Eigenleistung ist wie Eigenkapital
Eigenleistung berechnen
Für jede Bank müssen Sie die Eigenleistung berechnen und eine Aufstellung nach folgendem Beispiel sinngemäß erstellen:
| Gewerk | Gesamtkosten | Materialkosten | Lohnkosten | davon Eigenleistung |
|---|---|---|---|---|
| Maler | 8.500 EUR | 3.700 EUR | 4.800 EUR | 4.800 EUR |
Übernehmen Sie nicht die ganze Eigenleistung, weil Sie z.B. das Spachteln und Schleifen lieber der Malerfirma überlassen, müsste die Aufstellung ungefähr so aussehen:
| Gewerk | Gesamtkosten | Materialkosten | Lohnkosten | davon Eigenleistung |
|---|---|---|---|---|
| Maler | 8.500 EUR | 3.700 EUR | 4.800 EUR | 3.000 EUR |
So werden alle Gewerke aufgelistet wie zum Beispiel Trockenbau, Heizung, Elektroinstallation, Fliesen, Bodenbeläge, Außenanlage usw.. Bei einer normalen Außenanlage, in der keine teuren Materialien eingesetzt werden, können Sie pauschal 10.000 EUR ansetzen. Wenn Sie die Außenanlage in Eigenleistung errichtet, können Sie 50% der Kosten als Eigenleistung pauschal ansetzen.
Hier ein Beispiel:
| Gewerk | Gesamtkosten | Materialkosten | Lohnkosten | davon Eigenleistung |
| Außenanlage | 10.000 EUR | 5.000 EUR | 5.000 EUR | 5.000 EUR |
Alternativ ist z.B. bei einer Rekonstruktion ein Kostenvoranschlag eines Handwerkbetriebes anwendbar. Bitten Sie bei einem Kostenvoranschlag Ihren Handwerksbetrieb die Stundenlöhne als Gesamtsumme auszuweisen. In unserem Formular (siehe nächsten Absatz) können Sie dann die Werte selbst übertragen und reichen den Kostenvoranschlag mit ein. Diese Aufstellung der Eigenleistung wird von fast allen Banken für Eigenkapital.

Eigenleistungen sind die von einem Unternehmen erbrachten Leistungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung oder Reparatur eigener Anlagen entstanden sind.
Bilanzierung
Da bei der Herstellung eigener Betriebsanlagen weder die Arbeitnehmer noch das Material für den eigentlichen Produktionsprozess zur Verfügung stehen, verlangt das Handelsgesetzbuch (HGB) eine strikte Trennung dieser Arbeiten vom eigentlichen Produktionsprozess. Diese Trennung erfolgt sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung.
- Bilanz:
- Selbst erstelltes oder repariertes Sachanlagevermögen muss aktiviert werden. Hierfür ist die Bilanzposition zu wählen, in welcher der mit Eigenleistung erstellte oder reparierte Gegenstand steht, also etwa „A.II.2 Sachanlagen: technische Anlagen und Maschinen“ (§ 266 Abs. 2 HGB). Die aktivierten Eigenleistungen sind gesondert hier aufzuführen, die hierauf entfallenden Herstellungskosten sind als „aktivierte Eigenleistungen“ im Sachanlagevermögen als Zugang auszuweisen (Aktivierungspflicht).
- Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (Entwicklungskosten) sind aktivierungsfähig; sie können, müssen aber nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Werden sie aktiviert, ist hierfür der Bilanzposten „A.I.1. Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ vorgesehen (§ 266 Abs. 2 HGB). Nach § 255 Abs. 2a HGB sind alle Entwicklungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens als Herstellungskosten zu aktivieren. Die Gesetzesbegründung macht deutlich,[1] dass der Begriff der immateriellen Vermögenswerte weit zu verstehen ist. Darunter können Materialien, Produkte, geschützte Rechte oder auch ungeschütztes Know-how sowie Dienstleistungen fallen. Hingegen dürfen Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind, nach § 248 Nr. 4 HGB nicht aktiviert werden und führen daher nicht zu Eigenleistungen.
- Gewinn-und-Verlust-Rechnung: Der Einsatz von Arbeitnehmern und Material für Eigenleistungen verursacht Personal- und Materialkosten, die nicht zum eigentlichen Produktionsprozess gehören. Deshalb sieht § 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB für das Gesamtkostenverfahren vor, dass diese Kosten durch den Ertragsposten „andere aktivierte Eigenleistungen“ wieder neutralisiert werden müssen. Dadurch wird das Betriebsergebnis um Vorgänge korrigiert, die mit der eigentlichen Leistungserstellung nichts zu tun haben. Ohne Korrektur würde das Betriebsergebnis schlechter (niedrigerer Gewinn oder höherer Verlust) ausfallen.

