Heute wird das Wort für eine unübersichtliche Situation verwendet, insbesondere was Interessen und Absichten der Handelnden anbetrifft.

Die Gemengelage von Grundstücken ist die Zerstreuung der einzelnen Ackergrundstücke eines Besitzes über die gesamte Feldmark.

Die Gemengelage hinderte aufgrund des mit ihr verbundenen Flurzwanges und der Nutzungsberechtigungen einen freieren Aufschwung der Wirtschaft und wurde durch die Agrargesetzgebung Ende des 19. Jahrhunderts beseitigt. Dabei wurden Grundstücke behördlicherseits zusammengelegt.

Ein Baugebiet, das sich durch das Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung auszeichnet, wird als Gemengelage bezeichnet. Diese Konstellation sorgt häufig für Konflikte. Die Bewohner von Gemengenlagen und die planende Gemeinde stellt eine solche Situation häufig vor Herausforderungen, da verschiedene Interessen berücksichtigt werden müssen. Einerseits sollen den Gewerbetreibenden keine wirtschaftlichen Perspektiven versperrt werden, andererseits haben die Anwohner das Recht auf ein weitestgehend störungsfreies Wohnen, das durch die Gemeinde trotz der anliegenden gewerblichen Nutzung gewährleistet werden muss. Um die verschiedenen Anliegen miteinander in Einklang zu bringen, sind mitunter sorgfältige Einzelfallprüfungen und strategische Weichenstellungen notwendig.

Diffizile Gemengelage.

Die Gemengelage-Problematik ist von Fall zu Fall verschieden. Zu einer unverträglichen Nutzung kommt es zumeist, wenn eine störungsanfällige Wohnnutzung und eine Industrienutzung aufeinandertreffen. Umweltbelastungen, zum Beispiel Luftverschmutzung, Lärmbelästigung oder ein starkes Verkehrsaufkommen gehen häufig mit einer Gefährdung der anwohnenden Bevölkerung einher. In den Gebieten kann es außerdem in unterschiedlichem Ausmaß zu Problemen der Gewässerverunreinigung und der Bodenbelastung bzw. zu mikroklimatischen Veränderungen durch hohe Abwärmeabgaben oder einem hohen Überbauungsgrad kommen. Im Rahmen der Bauleitplanung spielt die Vorsorge für eine möglichst störungsarme Nutzung von Gewerbe, Industrie, Verkehr und Wohnen eine entscheidende Rolle.

Mögliche Schutzmaßnahmen: Schadstofffilter und Schallschutzfenster.

Ferner können zur Verbesserung der Umwelt Maßnahmen ergriffen werden, die beispielsweise zur Lärmreduzierung beitragen oder durch einen Einbau von Filtern den Schadstoffausstoß mindern. Eine passive Schutzmaßnahme ist der Einbau von Schallschutzfenstern bei Wohngebäuden.

Selten kommt es zu Betriebsverlagerungen in Gemengelagen, um einen Nutzungskonflikt zu beenden. Obwohl umfangreiche immissionsschutzrechtliche und städtebauliche Instrumentarien zur Verbesserung von Gemengelagen vorliegen, kommen diese in Kommunen und Gemeinden kaum zum Einsatz.

Grundsätzlich sind im sogenannten Abstandserlass jedoch alle einzuhaltenden Abstände festgelegt, die Unternehmen verschiedener Branchen einzuhalten haben. Werden diese Auflagen erfüllt, können Konflikte meist von vornherein ausgeschlossen werden. Lediglich eine spätere sogenannte „Umnutzung“, also eine Änderung der Nutzungen, kann eventuelle Probleme verursachen.


Bedeutung/Definition:

  1. nicht zu verstehen, intellektuell nicht zu durchdringen
  2. als Person für einen anderen nicht verständlich, in seinem Denken und Verhalten nicht zu durchschauen
  3. unverständlich, geheimnisvoll, rätselhaft, verschlossen

Sinnverwandte Begriffe:

  1. intransparent, komplex, kompliziert, nebulös, unklar, unübersichtlich, unverständlich, vage, verschwommen, verworren
  2. umgangssprachlich: schleierhaft
  3. eigenartig, dunkel, geheim, geheimnisvoll, mysteriös, rätselhaft, seltsam, unbegreiflich, undurchdringlich, unerklärlich
  4. suspekt, unergründlich, verdächtig, zwielichtig.