Besitz (lateinisch possessio) bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, abgegrenzt gegenüber Eigentum (lateinisch dominium), das die rechtliche Herrschaftsmacht meint. Mit Besitzausübung hat jemand die Sache in seiner Gewalt, wobei es auf die Rechtmäßigkeit oder die Unrechtmäßigkeit der Besitzausübung (etwa aufgrund wirksamen Mietvertrags oder aufgrund unrechtmäßiger Aneignung) nicht ankommt. Der Begriff Besitz setzt grundsätzlich Besitzwillen voraus, wobei zwischen Eigenbesitzwille (animus rem sibi habendi) (in Deutschland beispielsweise geregelt in § 872 BGB) und Fremdbesitzwille unterschieden wird, je nachdem, ob der Besitzer die Sache „als ihm gehörend“ betrachtet oder im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses „als fremde“ Sache besitzen will. Allgemeinsprachlich werden Besitz und Eigentum inhaltlich häufig – juristisch unzutreffend – synonym verwendet.
Der Besitzer muss ein Näheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder in seinem Gewahrsam haben, d. h. „tatsächliche Gewalt über die Sache“ (corpus) haben. Zudem muss der Besitzer Besitzwillen über die Sache ausüben (animus possidendi, animus rem sibi habendi).
Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Auch der Dieb einer Sache ist nach dieser Definition Besitzer der Sache. Besitz ist kein subjektives Recht.
Besitz und Eigentum sind immer zu unterscheiden, da sie schon rechtlich getrennt zu betrachten sind. Wenn eine Sache z. B. ein Haus ist, wird das Eigentumsrecht des Eigentümers im Grundbuch dokumentiert. Dazu gehören z.B. nicht Miet– und Pachtverträge, diese bringen zum Ausdruck, daß Besitzer und Eigentümer zwei verschiedene Personen sind. Dabei verzichtet der Eigentümer vorübergehend auf seine Besitzrechte, wofür er mit einem Miet– oder Pachtzins entschädigt wird. Aus diesen Ausführungen leitet sich zudem ab, daß die Besitz-Seite immer materiell ist, da man ihn sozusagen sehen und fühlen kann und die Eigentumsseite immer immateriell ist, dessen Eigentumsrecht, wie z.B. bei der Immobilie, sich aus dem Grundbuch ergibt.
Die Pflege, Instandhaltung und Modernisierung des Besitzes (materiell) stellt eine Notwendigkeit für den Eigentümer dar, da diese Maßnahmen sein Eigentum gegen Verfall (Entropie) schützt. Dieser ginge einher mit einem Wertverlust also Qualitätsverlust. Somit schützt er sich indirekt gegen einen Preisverlust also Quantitätsverlust. Der Zustand der materiellen Besitzseite hat einen massiven Einfluss darauf, welchen Preis er in Form eines Miet- oder Pachtzins oder im Falle des Verkaufes erzielen kann.
Dieser Sachbezug ist nahezu eins zu eins auf den Menschen übertragbar. Die Eigentums-Seite des Menschen ist sein Recht an sich selber (John Locke), diese werden in Europa durch die Verfassung geschützt („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) und darüber hinaus durch die Menschenrechte. Die Besitzrechte des Menschen sind sein innerer und äußerer Reichtum und sein inneres und äußeres Vermögen. Die Leistung sein Leistungsvermögen kann der Mensch durch Kräfte, die in ihm wohnen nahezu beliebig abrufen, um sie einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Dafür vermietet er sozusagen seine Leistungskraft. Die notwendigen Verträge heißen Angestellten– oder Beratungs – oder Honorarvertrag (die Liste wäre beliebig fortsetzbar, der Gedanken sollte jedoch bereits deutlich geworden sein).
In Wesen des Geldes wurde dargelegt, daß Geld immer entsteht, wenn eine Leistung nachgefragt wird. Ein Vertrag, wie oben beschrieben dokumentiert die Nachfrage. Das Geld ist, daß Recht eine andere Leistung aus dem Markt zu nehmen. Die Pflege seines Besitzes Körper finden wir unter dem Überbegriff Gesundheit.
Wortbildungen:
- Besitzanspruch,
- Besitzdiener,
- Besitzentziehung,
- Besitzer,
- Besitzkonstitut,
- Besitzlehen,
- Besitzlosigkeit,
- Besitzschutz,
- Besitzstand,
- Besitzstörung,
- Besitztum,
- Besitzübergang,
- Besitzung.
Unterbegriffe:
- Waffenbesitz,
- Buchbesitz,
- Eigenbesitz,
- Familienbesitz,
- Fremdbesitz,
- Grundbesitz,
- Kapellbesitz,
- Mitbesitz,
- Privatbesitz,
- Staatsbesitz,
- Tierbesitz
- Ballbesitz,
- Vollbesitz (seiner Kräfte).