1. Eigentum entsteht aus VERMÖGEN im Zusammenspiel mit dem Verständnis eines Ehrbare Kaufmann„, GESUNDHEIT, KÖNNEN, KUNST, PROFITUM und LEVERAGE-EFFEKTE.
  2. Eigentum ist ein immaterieller Wert und kann abgeleitet werden aus „etwas sein Eigen nennen können“.
  3. Eigentum ist ein rein rechtlicher, vom materiellen Besitz losgelöster Titel, der es dem Eigentümer erlaubt, dieses zu belasten und zu verpfänden, oder es an andere gegen ein Äquivalent z.B. Geld zu übertragen,
    also zu verkaufen.
  4. Der Mensch besitzt auch Eigentum an sich selbst. Eine von ihm erbrachte Leistung ist sein Eigentum, aus der wiederum materielles Eigentum oder Besitz (z.B. ein Haus) entstehen kann.

Samen-Spender-Eigentum.

Reproduktionstechnologische Verfahren wie IVF (In-Vitro-Fertilisation), Eizellspende oder Leihmutterschaft gestalten nicht nur menschliche Generativität neu, sondern bringen auch neue Formen der Wertschöpfung und des Eigentums am menschlichen Körper hervor. Das Teilprojekt ist als philosophisch-soziologisches Doppelprojekt angelegt und zielt darauf, diskursive, institutionelle und subjektive Prozesse des doing property in transnationalen Reproduktionsökonomien zu erforschen. Gegenstand der Untersuchung sind zum einen bioethische Problematisierungen von Eigentum am menschlichen Körper, zum anderen Deutungsmuster und Praktiken unterschiedlicher Akteure im Kontext der grenzüberschreitenden Propertisierung von menschlichen Eizellen in Deutschland und Spanien.


Eigentum hat somit verschiedene Definitionen und Dimensionen:
Alphabetisch.
  • Agrareigentum, Aktieneigentum, Alleineigentum, Allgemeineigentum, Alteigentum, Anteilseigentum.
  • Baulichkeiteneigentum, Bergwerkseigentum, Bundeseigentum.
  • Dritteigentum,
  • Eigen-Kapital, Eigentum verpflichtet, Einzel-Eigentum,
  • Ehrbarer Kaufmann„.
  • Familieneigentum, Feudaleigentum, Firmeneigentum, Fiskaleigentum, Fremdeigentum,
  • Geistiges Eigentum, Gebäudeeigentum, Gemeindeeigentum, Gemeineigentum, Gemeinschaftseigentum, Gewerbeeigentum, Grundeigentum, Grundstückseigentum,
  • Hab und Gut, Habe, Habseligkeiten, Vermögen,
  • Immobilieneigentum, Individualeigentum,
  • Körper Eigentum, Kapitaleigentum, Kollektiveigentum, Kommunaleigentum,
  • Landeigentum, Ländereigentum, Landeseigentum,
  • Mehrheitseigentum, Mieteigentum, Miteigentum,
  • Nationaleigentum, Natur-Eigentum,
  • Privateigentum, Produktionseigentum, Produktiveigentum,
  • Regierungseigentum,
  • Sacheigentum, Sachwerte, Samen-Spender-Eigentum, Siedlungseigentum, Sondereigentum, Staatseigentum, Stadteigentum, Starteigentum,
  • Teileigentum,
  • Universum,
  • Vereinseigentum, Volkseigentum, Volleigentum, Vermögen, Vorrat.
  • Wegeeigentum, Wohnungseigentum.

Wortbildungen:

Adjektive: eigentümlich, eigentumsberechtigt.

Substantive: Eigentümer, Eigentumsanspruch, Eigentumsappartement, Eigentumsaufgabe, Eigentumsbescheinigung, Eigentumsbetrieb, Eigentumsbildung, Eigentumsdelikt, Eigentumserwerb, Eigentumsfolge, Eigentumsgarantie, Eigentumsklage, Eigentumsliste, Eigentumsnachweis, Eigentumsrecht, Eigentumsschutz, Eigentumsstörung, Eigentumsstreuung, Eigentumstitel, Eigentumsübergang, Eigentumsumschreibung, Eigentumsurkunde, Eigentumsvergehen, Eigentumsverhältnisse, Eigentumsverletzung, Eigentumsvermutung, Eigentumsverschaffung, Eigentumsverschaffungsanspruch, Eigentumsverteilung, Eigentumsvorbehalt, Eigentumswechsel, Eigentumswohnung, Eigentumszertifikat.


Eigentum – im Wikipedia (Lehnübersetzung aus dem lat. proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt. In Abgrenzung zum Besitz, der ein zweckgebundenes, tatsächliches Verhalten des Menschen zu einer Sache beschreibt und daher empirisch faktischer Natur ist, ist Eigentum ein praktisch-normativer Begriff, der nicht vorschreibt was ist, sondern was gilt.

Zur Bestimmung des Eigentums unterschied Immanuel Kant das innere und das äußere „Mein und Dein“. Das innere Mein und Dein ist das Recht an der eigenen Person. Eigentum als das äußere Mein und Dein besteht nicht von Natur aus, sondern wird erworben, denn es bedarf der Zustimmung eines anderen, weil durch Eigentum die Sphäre des anderen betroffen ist (RL, AA VI 245). Eigentum unterscheidet sich von sinnlichem Besitz dadurch, dass es ein intelligibler Besitz ist, den man sich nur durch den Verstand vorstellen kann. Eigentum ohne staatliche Gewalt ist nur provisorisch. Eigentum ist dann nicht legitimiert, wenn es andere in ihrer Freiheit beschränkt, ohne dass diese zugestimmt haben. Hieraus folgt, dass die Bildung von Eigentum denknotwendig zu einem republikanischen Staat führt.

Kennzeichen moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordenbarkeit von Gütern zu einer natürlichen oder juristischen Person als Träger von Rechten und Pflichten, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze. Der Eigentumsbegriff entwickelte sich historisch über mehrere Stufen: Im antiken Rom bedeutete er noch absolute Verfügungsgewalt mit allen Abwehrrechten des Rechteinhabers, im Mittelalter galt ein Eigentumsbegriff christlicher Herkunft, dessen Zentrum die Sozialpflichtigkeit war, und seit der Neuzeit etablierte sich der ökonomisch orientierter Eigentumsbegriff eines bürgerlich-kapitalistischen Wertesystems. Elemente aller drei Entwicklungsstufen finden sich noch in den heutigen Eigentumsbegriffen.

Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, aber nicht inhaltlich bestimmt. Der materiale Gehalt des Eigentums ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze etc.; als Besonderheit: Tierschutz) beziehungsweise aus gerichtlichen Präzedenzfällen. Man spricht daher auch von Eigentum als einem „Bündel von Rechten und Berechtigungen“, das die Beziehungen und das Handeln zwischen Personen symbolisiert. Der Gehalt des Eigentumsbegriffs ist nicht statisch und naturgegeben, sondern entwickelt sich im Laufe der Zeit durch die gewohnheitsrechtliche Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Allgemeinsprachlich wird häufig nur von „Besitz“ gesprochen, obwohl „Eigentum“ gemeint ist. Da die Begriffe in der juristischen Fachsprache gegeneinander abgegrenzt sind, werden sie im Bereich des Rechts nicht synonym verwendet.

Antike.

Die überlieferte Reflexion über die Bedeutung von Eigentum beginnt mit den Werken von Platon und Aristoteles im antiken Griechenland. Die Gesellschaft dieser Zeit war noch ganz überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Selbst in der Polis von Athen lebten noch mehr als drei Viertel der Bevölkerung von der Landwirtschaft. Die Gesellschaft wurde vom Adel und von Großgrundbesitzern dominiert, wenn auch die Reformen des Kleisthenes den Bürgern eine Beteiligung an den Entscheidungen der Polis ermöglicht hatten. Gesellschaftlicher und ökonomischer Kern war der Familienhaushalt (Oikos). Zu diesem Haushalt gehörten auch Sklaven, die man kaufte oder die im Zuge der Kolonialisierung nach Athen gelangt waren. Die Schuldsklaverei war durch die Gesetze Solons abgeschafft worden. Im Oikos war alles dem Hausvater untergeordnet, der über das Vermögen, die Frau, die Kinder und die Sklaven die Rechte des Eigentümers ausübte, aber auch die Verantwortung für ihr Wohlergehen hatte.

Platon entwarf in der Politeia das Konzept eines idealen Staates, in dem jeder die ihm angemessene Position einnimmt. So gibt es den Nährstand der Handwerker und Bauern, die auch in diesem Staat über Eigentum verfügen. Den Zusammenhalt des Staates gewährleisten die Wächter (Wehrstand). Diese haben kein Eigentum, sondern erhalten ihr Auskommen von der Gesellschaft und im Gegenzug ist ihr gesamter Lebensbereich, auch die Wohnung, der Öffentlichkeit zugänglich. Auch die Philosophen, die für Platon geeignet sind, nach Erziehung und Ausbildung den Staat zu leiten, bleiben ohne Besitz. In seinem Spätwerk, den Nomoi, setzt sich Platon mit der Frage auseinander, wie die staatliche Ordnung einer noch zu gründenden Kolonie aussehen sollte. Hier sah er eine Verteilung des Grundbesitzes vor. Diese ist allerdings gleichmäßig und der Boden kann nicht verkauft, sondern nur vererbt oder an einen anderen ohne Grundbesitz übertragen werden.

Ähnlich wie für Platon ist für Aristoteles das Ziel des menschlichen Lebens das Gute, nicht der Reichtum, der nur ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist. Das Institut des Eigentums entstammt nicht der natürlichen Ordnung, sondern ist Ergebnis der menschlichen Vernunft. Individuelles Eigentum ist dem gemeinschaftlichen Eigentum vorzuziehen, weil persönliches Eigentum eine größere Sorgfalt gegenüber den Sachen bewirkt. Zum zweiten entspricht Privateigentum dem Prinzip der Leistung. Des Weiteren regelt Eigentum eindeutig die Zuständigkeiten, so dass Streit vermieden werden kann. Persönliches Eigentum dient dem Genuss in der Gemeinschaft und ist Voraussetzung für die Tugend der Freizügigkeit. Gemeineigentum ist deshalb nur dort sinnvoll, wo es gemeinschaftlich genutzt wird oder einer gemeinsamen Finanzierung bedarf.

Die frühe Kodifizierung des römischen Rechts war im antiken Rom das Zwölftafelgesetz. Vornehmlich diente es dem Zweck, die Konflikte zwischen den grundbesitzenden Patriziern und den Plebejern zu ordnen. Obligatorische Rechtsgeschäfte, wie etwa Kaufverträge, waren sehr formalisiert als Libralakte geregelt. Sie waren Bestandteil des ius civile, später auch des ius honorarium, dem prätorischen Honorarrecht. Ähnlich wie in Griechenland war die römische Gesellschaft in Haushalten (dominium: Eigentum, Besitzrecht) organisiert. Der Hausherr, der pater familias, war uneingeschränkter Gewaltgeber über den gesamten Haus- und Hofstand sowie die Familienmitglieder. Er allein repräsentierte im altzivilen Recht der Republik die Familientradition. Voraussetzung war, dass er das Bürgerrecht innehatte, mit dem Eigentumsansprüche (ex iure Quiritum) überhaupt gestellt werden konnten. Wer römischer Bürger war, konnte Privatland (ager privatus) erwerben und besitzen, wurde Eigentümer. Die Hausmacht der patria potestas erstreckte sich sogar auf erwachsene Söhne, da sie – sofern sie noch dem väterlichen Haushalt angehörten – nicht geschäftsfähig waren. Dabei spielte auch keine Rolle, dass sie gegebenenfalls bereits verheiratet waren und Kinder hatten. Die Verfügungsmacht des pater familas reichte so weit, dass er seine Kinder sogar in die Sklaverei verkaufen konnte. Er konnte durch Testament sein Eigentum uneingeschränkt vererben (sui heredes). Lag kein Testament vor, erfolgte die Intestaterbfolge in männlicher Linie.
Dem römischen Staat hingegen gehörte der ager publicus, Land als Gemeineigentum, das durch Eroberungsfeldzüge erworben wurde (vgl. auch Punische Kriege, Gracchische Reformen). Dessen Verteilung sorgte für eines der zentralen Konfliktfelder der römischen Geschichte, an dem letztlich die römische Republik zerbrach und autoritäreren Strukturen weichen musste. Gemein- wurde in Privateigentum gewandelt.