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Und das Geniale an dem „Drehbuch” ist: Es ist auch ohne ausufernde Inflation gewinnbringend und zahlt zu jederzeit auf die eigene Sicherheit ein, wie das Halo-System, im Formel-I-Fahrzeug.

Update 10. Dez. 2022:

Risiko Staatsunternehmen – Warum in Deutschland ein riesiger Schatten-Schuldenstaat entsteht.

Die Zahl der Firmen von Bund, Ländern und Kommunen steigt seit Einführung der Schuldenbremse. Ökonomen fürchten: So baut die Politik Schlupflöcher zur Umgehung der Schuldenregel. Der Staat lagert immer mehr seiner Aufgaben aus den Kernhaushalten aus – und könnte damit nach Ansicht von Ökonomen versuchen, die Schuldenbremse auszutricksen. Während sich Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) viel Kritik anhören muss, er baue mit den Sondervermögen für die Bundeswehr und dem milliardenschweren Fonds zur Finanzierung der Gas- und Strompreisbremsen große Schattenhaushalte auf, läuft die Flucht aus den Kernhaushalten bei Ländern und Kommunen nahezu unbemerkt. Dabei sind die Dimensionen noch größer.

Das zeigt eine Studie des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), die dem Handelsblatt exklusiv vorliegt. Demnach hat sowohl die Zahl als auch die Größe von Staatsunternehmen in den vergangenen 14 Jahren stark zugenommen. Gab es 2008 noch 14.704 Unternehmen von Bund, Ländern und Kommunen, waren es 2019 bereits 19.009 – angefangen bei der Deutschen Bahn, über Stadtwerke und Immobiliengesellschaften bis hin zu Staatsweingütern. Auf Landes- und Kommunalebene ist damit ein riesiger „Schattenschulden-Staat“ entstanden. Die Verbindlichkeiten der öffentlichen Unternehmen machen laut der ZEW-Studie fast 35 Prozent der gesamten Staatsverschuldung aus. Auf die regulären Staatsschulden in Höhe von 2,05 Billionen Euro im Jahr 2019 kommen so noch mal rund 718 Milliarden Euro an Verbindlichkeiten hinzu, die in den offiziellen Statistiken nicht auftauchen.

Studienautor Friedrich Heinemann sagt, das Wachstum und die „schiere Größe“ des Sektors der öffentlichen Unternehmen habe ihn überrascht. „Letztlich ist Deutschland dabei, die Ära der Privatisierung der 1980er- bis 2000er-Jahre rückgängig zu machen.“ Für den Bund der Steuerzahler ist die Studie ein Alarmsignal. „Das Auslagern von Staatsausgaben aus den klassischen Kernhaushalten ist seit Jahren in Mode und wurde durch die Pandemie nochmals verstärkt“, sagt Reiner Holznagel, Präsident des Bunds der Steuerzahler (BdSt). Dadurch rechne sich die Politik die Kernhaushalte so zurecht, dass die Vorgaben wie die Schuldenbremse eingehalten würden – auf Kosten der Transparenz.

Zwar lässt sich in der Studie kein endgültiger Beleg dafür anführen, dass die Politik mit Gründung öffentlicher Unternehmen die Schuldenregel bewusst austricksen wollte. „Aber es ist schon auffällig, dass es ausgerechnet im Jahrzehnt der Schuldenbremsen-Einführung bei den Bundesländern einen solch massiven Anstieg der öffentlichen Unternehmen gegeben hat“, sagt Studienautor Heinemann. Immer lauter stellt sich damit die Frage, welchen Sinn eine in der Verfassung verankerte Schuldenregel eigentlich noch hat, wenn sowohl Bund wie Länder und Kommunen diese umgehen.

Durch die 2009 eingeführte Schuldenbremse darf der Bund seit 2016 nur noch Schulden in Höhe von maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts machen. In einigen Jahren lag die erlaubte Kreditaufnahme teils unter zehn Milliarden Euro. Den Bundesländern ist seit 2020 sogar jedes Defizit untersagt – weiterlesen im Handelsblatt und lesen Sie hier auch: Bundesrechnungshof – „Doppel-Wumms“ möglicherweise verfassungswidrig.


Die derzeitige Finanzkrise hat ihren Ursprung in der sogenannten Deregulierung der Finanzmärkte. Im Kern bedeutet die Deregulierung, dass Banken in Form von Aktiengesellschaften Kredite in unbegrenzter Höhe aufnehmen können, ohne dafür zu haften. Denn die Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft kann man entsprechend dem deutschen Aktiengesetz(AktG) etwa so zusammenfassen:

Die Mitglieder des Vorstandes der AG führen die Geschäfte für die Gesellschaft. Sie sind nicht selbst Unternehmer. Sie haften daher Dritten gegenüber weder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung entstanden, zu ersetzen. Das Unternehmerrisiko trägt allein die Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes sind allerdings gesetzlich verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Verletzt ein Mitglied des Vorstandes diese Verpflichtung im Verhältnis zu Gesellschaft, können sich hieraus Schadensersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Er haftet nicht den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber und auch nicht gegenüber Dritten. Eine Haftung Dritten gegenüber kommt dann nur in Frage, wenn die Mitglieder des Vorstandes in eigener Person eine unerlaubte Handlung begangen haben, z.B. einen Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Es gibt allerdings kein einziges Gesetz, das einen Staat dazu verpflichtet, für die Verbindlichkeiten einer Aktiengesellschaft zu haften! Und wenn sie noch so sehr als „systemrelevant“ gelabelt wird. Doch genau dies taten die Staaten, als sie, ausgelöst durch die Lehmann-Pleite, begannen, mehrere Billionen Euro zu Lasten der steuerzahlenden Bürger direkt und indirekt zu übernehmen. Alles, was wir heute als Rettungsschirme, ESM, ausgegliederte Auffanggesellschaften (HRE) und unter anderen Namen kennen, ist jedoch nichts anderes als die Übernahme von Verbindlichkeiten.

Um zu erkennen, dass es sich hierbei um eine fatale Grundgesetzwidrigkeit handelt, muß man kein Staatsrechtler sein. Der gesunde Menschenverstand reicht vollkommen aus:

Artikel 20aetwa wird durch den ESM verletzt, weil unsere Kinder und Kindeskinder durch die derzeitigen Euro-Rettungsmaßnahmen schon bei Geburt mit niemals zu tilgenden Verbindlichkeiten belastet sind:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Alle Gelder, die in die Rettungsschirme fließen, die also vorwiegend der Sicherung des Eigentums und dessen Mehrung von Vorständen und Managern von Kapitalgesellschaften dienen, fehlen den nächsten Generationen für Bildung, Innovationen, Infrastruktur etc. (siehe: implizite Verbindlichkeiten). Die Folgen sind Arbeitslosigkeit, Armut, sozialer Unfrieden und vieles mehr. Dadurch wird nicht nur der in der Präambeldes GG festgeschriebene Weltfrieden gefährdet, sondern ganz konkret die in Artikel 2, Absatz 1gewährleistete Entfaltung der Persönlichkeit lächerlich gemacht:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Darüber hinaus führt der Gedanke des ESM Artikel 14 ad absurdum, denn weder wird das Eigentum gewährleistet (Absatz 1), noch dient die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit (Absatz 3). Das aber ist die eigentliche Aufgabe des Staates, dem Wohl seiner Bürger zu dienenund ihn vor Mißbrauch seiner Person oder seines Eigentums zu schützen:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

Sollte es nun zu einer Währungsreform wie beispielsweise 1948 bzw. zu einem Währungsschnitt kommen, wird der Bürger wiederum enteignet. Die heute Reichen und Superreichen, die Profiteure des deregulierten Marktes, sind zwar auch davon betroffen, aber das Verhältnis und damit ihr Reichtum bleibt der gleiche.

Hinzu kommt, und das kann jeder mit ein bißchen Zahlenverständnis nachweisen, dass weder die Bürgschaften, noch die zukünftigen Ausgaben, noch die Rettungsschirme oder die impliziten Verbindlichkeiten im Haushaltsplan der Bundesregierung erfaßt sind. Dies aber verletzt zumindest die Artikel 109a und folgende(siehe Artikelende).

Weder die Regierung, noch sonst irgendjemand, der über Rettungsschirme & Co. entscheidet, hat wirklich verstanden, was dies bedeutet. Verschiedene Initiativen haben dies mit Befragungen von Parlamentariern mehrfach nachgewiesen. Vom Volk, mit dessen Währung und Wohlstandhier gespielt wird, ganz zu schweigen.

Das Bundesverfassungsgericht kann am 12. September 2012 eine wegweisende Entscheidung treffen. Wegweisend wird sie auch deswegen sein, weil sie die Unabhängigkeit der deutschen Rechtsprechung von der europäischen Rettungspolitik stärken könnte. Im Kern aber geht es um Zusammenhänge, die viel tiefgreifender sind und über die das Gericht auch nicht zu entscheiden hat. Denn mit der derzeitigen einseitigen und missbräuchlichen Anwendung von Geld, wird der Leistungserbringer immer ab- und der Machthabende aufgewertet. So fließt Kapital von den vertrauensvoll Fleißigen zu den Machthabenden.

P.S.:Es gibt natürlich Maßnahmen, mit denen der Euro zu retten wäre. Diese müssten freilich das Wesen des Geldesals Recht (und nicht als Ware)sowie die sich daraus ableitenden Bedingungen eines gesunden Kapitalismusbeachten. Mein Vorschlag ist, einen „gerechten Bond“aufzusetzen, den die Profiteure der Deregulierung  speisen. Der Bürger hingegen bliebe gerechterweise außen vor.

Art 109a

Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Art 110

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Art 111

(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Art 112

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art 113

(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.

(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Art 114

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Art 115

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmte oder bestimmbare Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfaßt; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommener Kredit hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

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